Notwehr / Law of Self Defense

§ 32 StGB (Strafgesetzbuch)

 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehrvoraussetzungen

1. Notwehrlage - "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff"
2. Notwehrhandlung - "erforderlich"
3. Verteidigungswille - "von sich oder einer dritten Person abzuwenden"

 

I. Notwehrlage

Erforderlich ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut.

 

1. Geschützt ist jedes Individual-Rechtsgut: also Leib, Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit der Willensbetätigung, die Fortbewegungsfreiheit, Eigentum, Besitz, Hausrecht und Ehre.

 

2. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er entweder unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert. Ist ein rechtswidriger Angriff endgültig beendet, so ist keine Notwehr mehr möglich; Nachträgliche Handlungen sind nicht durch Notwehr gedeckt.

 

3. Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn dieser nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

 

4. Der gegenwärtige und rechtswidrige Angriff muss objektiv, d.h. wirklich vorliegen.

 

II. Notwehrhandlung

Die gegen den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gewählte Verteidigungshandlung muss erforderlich und geboten sein.

1. Erforderlich ist eine Notwehrhandlung dann, wenn der Verteidiger das mildeste zur Verfügung stehende Mittel anwendet, das geeignet ist, den Angriff sofort und dauerhaft zu beenden.

 

Das bedeutet im einzelnen:


- Der Verteidiger braucht bei seiner Notwehrhandlung kein Risiko einzugehen; er darf eine Verteidigung wählen, die den Angriff endgültig beendet. Stehen ihm mehrere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die alle gleich geeignet sind - also den Angriff beenden - muss er allerdings die Variante wählen, die bei dem Angreifer die wenigsten Verletzungen hervorruft. Bei Kampfsportlern ist in diesem Zusammenhang besonders zu prüfen, ob sie sich wirklich der geeigneten Technik bedient haben, die den geringsten Schaden anrichtet.


- Der Verteidiger braucht sich nicht auf bloße Schutzhandlungen (z.B. Ausweichen usw.) beschränken, da dadurch der Angriff nicht beendet wird.


- Im Rahmen der Notwehr ist grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Solange das relativ mildeste Mittel gewählt wird, ist die Notwehrhandlung nicht rechtswidrig.

 

2. Die Notwehrhandlung kann jedoch unter bestimmten Aspekten ganz oder teilweise eingeschränkt sein, so dass eine Verteidigung nicht mehr geboten wäre.

Das ist insbesondere der Fall bei


- besonders krassem Missverhältnis zwischen rechtswidrigem Angriff und der geeigneten und erforderlichen Verteidigungshandlung (berühmtes Beispiel: Mann im Rollstuhl schieß auf jemanden, der in seinem Garten Äpfel klaut - die Verteidigungshandlung ist hier geeignet und es wurde auch das mildeste Mittel gewählt, da der Mann den Dieb nie hätte anders aufhalten können; dennoch keine Notwehr wegen krassem Missverhältniss),


- einem offensichtlichen Bagatellangriff oder einen Angriff von offensichtlich Schuldunfähigen Personen,


- Notwehrprovokation,
In diesen Fällen ist es zumindest erst geboten, sich auf reine Schutzhandlungen zu beschränken und erst dann in den Gegenangriff überzugehen, wenn diese Schutzhandlungen nicht mehr ausreichen.

 

III. Verteidigungswille
Die Verteidigungshandlung muss subjektiv auch von einem entsprechenden Verteidigungswillen getragen sein.